Aktuelles

Patente/Marken/Designs

Neue Entscheidung G1/24 – Anspruchsauslegung beim Europäischen Patentamt

Mit Entscheidung G 1/24 vom 18.06.2025 hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass die Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung von Patentansprüchen für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit stets zu berücksichtigen sind – auch im Prüfungs- und Einspruchsverfahren. Mit dieser Entscheidung ist eine vom Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen der Patentanmeldung oder des Patents losgelöste Auslegung der Ansprüche für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit im Prüfungs- und Einspruchsverfahren nicht mehr zulässig. Im Ergebnis wird die Auslegungspraxis des Europäischen Patentamts somit mit der des UPC und vieler nationaler Gerichte harmonisiert.

Rechtserhaltende Benutzung von Marken

Wird eine Marke für einen Oberbegriff in einer Klasse angemeldet, die eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen umfasst, die Marke aber nur für einen Teil davon benutzt wird, kann über ein Löschungsverfahren der andere nichtbenutzte Teil der Marke gelöscht werden. Sind die Waren oder Dienstleistungen, die einer weitgefassten Kategorie zugeordnet sind, die sich in mehrere unabhängige Unterkategorien unterteilen lassen, kann der Inhaber der Marke zu einem Nachweis für die ernsthafte Benutzung für jede dieser unabhängigen Unterkategorien aufgefordert werden. Der Grundsatz der teilweisen Benutzung dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Inhaber der betreffenden Marke jeglicher Schutz für Waren oder Dienstleistungen entzogen wird, die zwar nicht streng identisch mit denen sind, für die er eine ernsthafte Benutzung nachweisen konnte, sich aber nicht wesentlich von diesen unterscheiden und zu einer einzigen Gruppe gehören, die nur willkürlich unterteilt werden kann. 

Entscheidung des EuG vom 19.03.2025 zur EU-Marke Dialoga.

Gesetze/Verordnungen

Neue Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer TT-GVO seit 01.05.2026 in Kraft

Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen ein Unternehmen, das Inhaber von Technologierechten (z. B. Patente, Geschmacksmuster oder Software-Urheberrechte) ist, einem anderen Unternehmen – in der Regel durch Erteilung einer Lizenz – erlaubt, die Rechte für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Da diese Vereinbarungen die Verbreitung von Technologien erleichtern und Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen, sind sie oft dem Wettbewerb förderlich, doch einige (Beschränkungen in diesen) Vereinbarungen können auch negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. 

Nach der TT-GVO sind Technologietransfer-Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgenommen. Die TT-Leitlinien erleichtern Unternehmen die Auslegung der TT-GVO und bieten Orientierungshilfen für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen und anderen technologiebezogenen Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen. Die TT-GVO und die TT-Leitlinien wurden im Rahmen der Überarbeitung aktualisiert, um es für Unternehmen einfacher zu machen, die Vereinbarkeit ihrer Technologielizenzen und diesbezüglichen Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu beurteilen. 

Die Änderungen der Vorschriften tragen zwei Schlüsselmerkmalen der digitalen Wirtschaft Rechnung: der strategischen Bedeutung von Daten und der verstärkten Nutzung von standardessenziellen Technologien, um die Interoperabilität zwischen Produkten zu ermöglichen. 

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften betreffen neue Marktpraktiken: 

Datenlizenzvereinbarungen: Angesichts der strategischen Bedeutung von Daten enthalten die überarbeiteten TT-Leitlinien einen neuen Abschnitt über die Prüfung von Datenlizenzen für Produktionszwecke nach Artikel 101 AEUV. In diesem Abschnitt wird beispielsweise erläutert, dass die Lizenzierung von urheberrechtlich oder durch das EU-Datenbankrecht geschützten Datenbanken in der Regel dem Wettbewerb förderlich ist und dass die Kommission diese Art der Datenlizenzierung nach denselben Grundsätzen wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen prüfen wird. 

Lizenzverhandlungsgruppen: Lizenzverhandlungsgruppen gründen sich auf Vereinbarungen zwischen Technologieanwendern, in denen diese übereinkommen, die Bedingungen der Technologielizenzen, die sie von Technologieinhabern erhalten möchten, gemeinsam auszuhandeln. So benötigen beispielsweise Produkthersteller möglicherweise Zugang zu Patenten, die Teil eines Technologiestandards sind. Die Leitlinien enthalten nun einen Abschnitt, in dem die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen, die Unterscheidung zwischen echten Lizenzverhandlungsgruppen und Einkaufskartellen sowie die relevanten Faktoren für die Beurteilung, ob eine Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich den Wettbewerb beschränkt, erläutert werden. Ferner werden Maßnahmen hervorgehoben, die Lizenzverhandlungsgruppen ergreifen können, um das Risiko eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV zu verringern. 

Zudem wurden Änderungen vorgenommen, um die Anwendung der Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen. Insbesondere wurde die Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Fälle vereinfacht, in denen die Lizenzvergabe vor der Vermarktung einer Technologie erfolgt. 

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG – Änderung zum 27.09.2026

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie der EU 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte im Hinblick auf nachhaltigen Konsum und besseren Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken sowie die Richtlinie der EU 2023/2673 zur Änderung der Fernabsatzregelungen für Finanzdienstleistungen in nationales Recht umgesetzt.

Ziel ist es, irreführende Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu verhindern und die Bereitstellung klarer, verständlicher Informationen zu gewährleisten.

Wesentliche Änderungen:

Jede geschäftliche Aussage zur Umwelt im Kontext von Produkten oder Dienstleistungen unterliegt neuen Anforderungen an Transparenz und Nachprüfbarkeit. 

Aussagen über Umweltaspekte, die nicht durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sind, müssen klar spezifiziert und hervorgehoben werden.

Nachhaltigkeitssiegel: Einführung von Definitionen für freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Zertifizierungssysteme, die die Umweltfreundlichkeit von Produkten bestätigen.

Unternehmen sollten die Zeit bis dahin nutzen, um ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine über das Inkrafttreten hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits gekennzeichnete Produkte ist nicht vorgesehen.