Arbeitnehmererfindervergütung
In der Bundesrepublik Deutschland haben Arbeitnehmer für von ihnen ausgehende schutzfähige Erfindungen (Patentanmeldungen, Patente, Gebrauchsmuster) gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sofern der Arbeitgeber die Erfindung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat.
Insbesondere, wenn infolge des Produktionsprogramms der Wert von Erfindungen über größere Zeiträume schwer und nicht sicher abzuschätzen ist, empfiehlt es sich, die Vergütungen regelmäßig, beispielsweise kalenderjährlich, abzurechnen und auszuzahlen. Unternehmensintern kann es schwierig sein, die Verwendung des Schutzrechts in einem weitverzweigten Unternehmen festzustellen. Hier bietet es sich an, nicht nur die Produktmanager zu befragen, sondern auch parallel dazu die Erfinder. Da vor der Berechnung und Auszahlung der Erfindervergütung eine Mindestdokumentation erforderlich ist (z.B. Zeichnungen, Katalogauszüge, Prospekte, Herstellkosten oder Verkaufspreise mit den verkauften Stückzahlen) muss die Dokumentation ggfs. an verschiedenen Stellen im Unternehmen angefordert werden. Es kann daher sinnvoll sein, ab einer gewissen Nutzungszeit des Schutzrechts die Vergütung hochzurechnen und dem Erfinder eine einmalige Abkaufregelung vorzuschlagen. Eine Pflicht des Erfinders, diese anzunehmen, besteht nicht. Es ist also ein beidseitiges Wagnis auf die Zukunft, mit dem aber der Aufwand für das Unternehmen reduziert und Klarheit zu finanziellen Risiken geschaffen wird.
Hier unterstützen wir Sie gerne in Kooperation mit unserem Kollegen Prof. Dr. Michael Trimborn.