Verletzungsverfahren, Messebegleitung, Grenzbeschlagnahme

Zur Durchsetzung von Schutzrechten sind verschiedene Maßnahmen geeignet, die in einer Verletzungsklage vor einem ordentlichen Gericht enden kann. Hierzu gehören u.a. fälschungssichere Kennzeichnung von Produkten, Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, Grenzbeschlagnahmeverfahren, einstweilige Verfügungen zur Beweissicherung oder Beschlagnahmung, und zuletzt die Verletzungsklage. Bei grenzüberschreitender Schutzrechtsverletzung kann die Koordination und Abstimmung zwischen den nationalen Vertretern aufgrund der unterschiedlichen Ablaufdauer der Verfahren sehr zeitaufwändig sein. Die gewählte Vorgehensweise hängt auch von dem Kulturkreis des Wettbewerbers ab. Die in Europa übliche Kommunikation und Gesprächsbereitschaft innerhalb der Wettbewerberunternehmen einer Branche wird in einigen Ländern Asiens oft als Schwäche ausgelegt, bei US-Unternehmen zählt oft nur der Profit. Hierauf ist die Strategie zur Lösung des Problems „Schutzrechtsverletzung“ abzustellen.

Je nach Art der Schutzrechtsverletzung und deren Umfang muss sehr kurzfristig agiert werden, beispielsweise auf Messen mit einstweiligen Verfügungen und Grenzbeschlagnahmeanträgen. Da die Vorbereitungszeit oft extrem kurz ist, kann mit einem gut sortierten Schutzrechtsportfolio die Unterstützung der Vertreter mit der Bereitstellung der notwendigen Informationen sehr erleichtert werden. Auch die Anträge auf einstweilige Verfügung können schon vorbereitet werden, da die Liste der Aussteller und damit potentiellen Verletzers frühzeitig bekannt ist.

Bei der Einreichung von nationalen Verletzungsklagen können die Abläufe sehr unterschiedlich sein. Während in Deutschland oft unbeglaubigte Registerauszüge über den Inhaber und die Rechtsbeständigkeit ausreichend sind, müssen in vielen anderen Ländern die Registerauszüge notariell beglaubigt werden, was den Aufwand deutlich erhöht. In allen Verletzungsverfahren empfiehlt sich, vorher eine genaue Kenntnis über die zu beklagende Gesellschaft, deren Kapital und Gesellschafter mit ihren politischen Kontakten anzueignen. Sind die Gesellschafter Teil des politischen Systems, wird die Vorgehensweise aus nur einem einzigen Schutzrecht oft nicht erfolgreich sein.

Die Verteidigung aus Angriffen von Schutzrechten ist dagegen anders gelagert. Hier heißt es erst einmal, Ruhe bewahren und Zeit gewinnen, um den Sachverhalt zu klären. Neben der Feststellung, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt oder nicht auch ein nationales Vorbenutzungsrecht geltend gemacht werden kann, muss unbedingt innerhalb der Organisation geklärt werden, warum rechtliche Sachverhalte ignoriert oder nicht beachtet wurden. Hier greift die Patentverletzung auch in das Compliancesystem des Unternehmens ein. Zum angreifenden Schutzrechtsinhaber muss unternehmensintern eine klare Regelung bestehen, wie eine Lösung des Problems aussehen kann: In dem Urteil eines ordentlichen Gerichtes oder in einer außergerichtlichen Einigung. Dazwischen ist vieles möglich. Insbesondere Unterlassungserklärungen sollten nur nach anwaltlicher Beratung unterschrieben werden, da diese oft zu weit gefasst sind und Ihre bisherigen Rechte einschränken.

In diesen unterschiedlichen Vorgehensweisen beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei der Beweissicherung, der Messevorbereitung, den Anträgen zur Grenzbeschlagnahme, und den Verletzungsklagen, selbstverständlich auch bei der Verteidigung aus Angriffen einschließlich Nichtigkeits-/Löschungsklagen gegen die zugehörigen Schutzrechte.